Naturschutz

Die Dämmerung gehört den Wildtieren

Auszug aus dem Landeswaldgesetz Brandenburg

§ 15 Allgemeines Betretungs- und Aneignungsrecht

(1) Zum Zwecke der Erholung ist das Betreten des Waldes jedermann
gestattet, soweit dem nicht Interessen der Allgemeinheit
entgegenstehen. Das Betretungsrecht im Rahmen der
Ausübung behördlicher Aufgaben bleibt hiervon unberührt.
(2) Wer sich im Wald befindet, hat sich so zu verhalten, dass
die Lebensgemeinschaft Wald so wenig wie möglich beeinträchtigt,
seine wirtschaftliche Nutzung nicht behindert, der
Wald nicht gefährdet, geschädigt oder verschmutzt und die
Erholung anderer nicht gestört werden.
……..
(8) Hunde dürfen nur angeleint mitgeführt werden. Dies gilt nicht
für Jagdhunde im Rahmen der Ausübung der Jagd sowie für
Polizeihunde.
ausführlicher Gesetzestext Landeswaldgesetz Brandenburg